24. Oktober 2016
E-Paper-Bordexemplare: IVW passt Meldungstypen an

Oktober 2016: Ab sofort können Verlage in ihren Auflagenmeldungen an die IVW auch die Anzahl der E-Paper-Bordexemplare aufnehmen. Für die Erhebung, Meldung und Prüfung hat der Verwaltungsrat am 7. Oktober die „Ergänzenden Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle – E-Paper-Ausgaben“ entsprechend erweitert. „Dieser Schritt war wichtig, denn Bordexemplare erreichen auch bei digitalem Vertrieb, über die Bordunterhaltungs-Angebote der Fluglinien ebenso wie über die eigenen Endgeräte der Reisenden, besonders aufmerksame Leser und sind daher ein besonders wichtiger Bestandteil der verkauften Auflage. Da immer mehr Fluggesellschaften Bordexemplare nur noch digital zur Verfügung stellen, ist es wichtig, diese Verkäufe in der IVW-Auflagenstatistik dokumentieren zu können. Hierfür haben wir in den IVW-Gremien eine ebenso praktikable, wie auch zuverlässige Regelung erreichen können“, erläutert Christian Eggert, Referent Verlagswirtschaft beim BDZV, die Neuerung.

Im „Regel-Leitfaden IVW-Auflagenkontrolle“ finden sich detaillierte Erläuterungen zu den Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Zählung der als Bordexemplare verbreiteten E-Paper.

Regeln für die Auflagenkontrolle von digitalen Bordexemplaren

Erläuterungen der Voraussetzungen für eine Meldung von ePaper-Bordexemplaren zur IVW-Auflagenkontrolle

Quelle: BDZV

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